KWKG - Dekowaffen

#1 von Cheffahrer , 15.01.2014 20:58

Wäre sinnvoll diesen Text auszudrucken und bei Treffen mitzuführen.


Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen (KWKG)

Unbrauchbar gemachte tragbare Kriegswaffen der Nummern 29, 30, 37 und 46 der KWL zum KWKG (z.B. Maschinenpistolen, die nach dem 2.9.1945 bei einer militär. Streitmacht eingeführt worden sind und luftgekühlte Maschinengewehre), haben durch die dauerhafte Unbrauchbarmachung gem. den Vorschriften des BMWi ihre Kriegswaffeneigenschaft nach dem KWKG und ihre Schußwaffeneigenschaft verloren. Bei dem entstandenen Gegenstand handelt es sich im juristischen Sinne um eine sogen. Anscheinswaffe.

Den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen hat das BWMi in der Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV) vom 1. Juli 2004 (BGBl.I.S.1448) geregelt. Nach § 2 Abs.1 ist Kindern und Jugendlichen der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten. Nach §2 KrWaffUmgV ist es verboten unbrauchbar gemachte Kriegswaffen nach Nr. 29, 30, 37 und 46 der KWL offen zu führen.

Darüber hinaus unterliegt der Umgang (Kauf, Verkauf, Besitz ...) mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 29, 30, 37 und 46 der KWL keinerlei Beschränkungen. Diese unbrauchbar gemachten ehem. Kriegswaffen dürfen daher in den Ausstellungsbereich gebracht und an Personen über 18 Jahren verkauft werden.

Die Dekowaffe muss ein amtliches "Abnahmezeichen" von einem deutschen Beschussamt aufweisen. Die Abnahmebescheinigung des Beschussamtes über die ordnungsgemäße Durchführung der Umbauarbeiten muss ebenfalls vorhanden sein.



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